(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 318 StPO Berufungsbeschränkung

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.