(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 286 StPO Vertretung von Abwesenden

Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.