(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 269 StPO Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.