(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 257b StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.