(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 255 StPO Protokollierung der Verlesung

In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.