(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 236 StPO Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.