(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 234 StPO Vertretung des abwesenden Angeklagten

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.