(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 225 StPO Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.