(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 221 StPO Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.