(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 218 StPO Ladung des Verteidigers

Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.