(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 165 StPO Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.