(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 160b StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.