(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 133 StPO Ladung

(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.

(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.