Im Sinne dieser Verordnung sind: 
        
            - 1.
- 
                landwirtschaftlich genutzte Flächen:pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden; 
- 2.
- 
                Nährstoffzufuhr:Summe der dem Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere sowie Leguminosen und sonstige Stoffe zugeführten Nährstoffmengen; 
- 3.
- 
                Nährstoffabgabe:Summe der vom Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, pflanzliche und tierische Erzeugnisse sowie landwirtschaftliche Nutztiere und sonstige Stoffe abgegebenen Nährstoffmengen; 
- 4.
- 
                Betriebsinhaber:eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält; 
- 5.
- 
                Betrieb:die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.