(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
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Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
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Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
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Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
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Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Konstruktions-, Fertigungs-, Verlege- und Montagetechniken, gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 5.
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technische Arbeitspläne und technische Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen sowie Arbeitsprozesse überwachen,
- 6.
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Skizzen, Entwürfe und Modelle unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, insbesondere von Freihandzeichnen und Schriftgestaltung, erstellen,
- 7.
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Werksteine, Bekleidungen und Beläge aus natürlichen und künstlichen Steinen für den Innen- und Außenbereich entwerfen, herstellen, verlegen, ansetzen und versetzen,
- 8.
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manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Trennverfahren beherrschen,
- 9.
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Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Konservierung von natürlichen und künstlichen Steinen bei der Planung und Fertigung berücksichtigen,
- 10.
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Werkstücke und Bauteile, insbesondere Grabmalanlagen und Denkmäler, auch unter Berücksichtigung von Schriften, Ornamenten, Zeichen und Symbolen, entwerfen, herstellen, aufstellen und versetzen,
- 11.
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Bildhauerarbeiten entwerfen, ausführen und unter Beachtung denkmalpflegerischer Auflagen sowie historischer Vorgaben restaurieren und rekonstruieren; Modelle und Formen herstellen,
- 12.
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Restaurierungs-, Renovierungs- und Rekonstruktionsarbeiten unter Berücksichtigung von stilkundlichen, heraldischen und kunstgeschichtlichen Aspekten sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache festlegen und ausführen sowie Reinigungs-, Imprägnierungs- und Konservierungsalternativen bestimmen und begründen,
- 13.
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Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
- 14.
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Fehler- und Schadenssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Schäden beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 15.
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Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.