1 | Gestalten von
kundenorientierten Arbeitsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
- a)
-
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen entgegennehmen und weiterleiten
- b)
-
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, für Baustile und Bauteile sowie für technische und gestalterische Arbeitsaufgaben anwenden
- c)
-
Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen
| 4 | |
- d)
-
Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- e)
-
Kunden und Kundinnen über Eignung und Eigenschaften von Werkstoffen informieren
- f)
-
Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situationsgerecht führen
- g)
-
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren, Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und Absprachen dokumentieren
- h)
-
den Kunden und Kundinnen Serviceleistungen erläutern
- i)
-
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
| | 4 |
2 | Planen, Vorbereiten
und Organisieren von Arbeitsaufgaben
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
- a)
-
Arbeitsabläufe festlegen und dabei ergonomische, ökologische, konstruktive, fertigungstechnische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
-
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen und Arbeitsmittel festlegen
- c)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und Zeitaufwand dokumentieren
- d)
-
örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung sowie Witterungs- und Klimabedingungen berücksichtigen
- e)
-
Informationen zu Untergründen, Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen sowie technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen beschaffen und nutzen
- f)
-
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, technische Regelwerke, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
| 4
| |
| |
- g)
-
Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammenstellen
- h)
-
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern, Messungen durchführen und Messergebnisse protokollieren
- i)
-
Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen
- j)
-
Skizzen, Bau- und Werkzeichnungen anfertigen und anwenden
| | |
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- k)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, Daten sichern und Datenschutz unter Beachtung der Vorschriften anwenden
- l)
-
Aufgaben im Team planen und umsetzen
- m)
-
analoge und digitale Medien einsetzen und branchenspezifische Software anwenden
- n)
-
Leistungsverzeichnisse und Angebote berücksichtigen
- o)
-
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen
| | 2 |
3 | Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
-
persönliche Schutzausrüstung verwenden
- c)
-
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- d)
-
Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und Plänen abgleichen
- e)
-
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
- f)
-
Wasser- und Energieversorgung veranlassen
- g)
-
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- h)
-
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen und Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
- i)
-
Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen sowie Rohblöcke und Werkstücke transportieren, aufbänken und lagern
- j)
-
Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbarkeit prüfen sowie Leer-, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen
- k)
-
Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen
- l)
-
Abfallstoffe lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen
- m)
-
Arbeitsplatz übergeben
| 4 | |
4 | Handhaben und Warten
von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
- a)
-
Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und warten
- b)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
- c)
-
Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentieren
- d)
-
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und Störungsbeseitigung veranlassen
| 4 | |
5 | Be- und Verarbeiten von
Metallen, Kunst- und
Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
-
Hilfsstoffe, insbesondere Dichtungs-, Klebe- und Anstrichmittel, nach Verwendungszweck zuordnen
- b)
-
Abdichtungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von technischen Regelwerken durchführen und elastische Fugen herstellen
- c)
-
chemische Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, sowie Metalle, Kunststoffe und Imprägnierungen unter Berücksichtigung von Herstellerangaben lagern, auswählen und verarbeiten und Verklebungen durchführen
- d)
-
Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Trennen, Umformen, Bohren und Feilen, bearbeiten
- e)
-
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
| 2 | |
6 | Herstellen und Bearbeiten
von Werkstücken aus Blöcken und Platten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
-
natürliche und künstliche Steine unterscheiden und auswählen
- b)
-
Rohblöcke für die Verwendung, insbesondere unter Berücksichtigung der natürlichen Lager und Fehler, beurteilen und auswählen
- c)
-
Rohblöcke, insbesondere durch Spalten und Stoßen, teilen
- d)
-
Bearbeitungstechniken auswählen und Maße übertragen
- e)
-
Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von Flächen, insbesondere bei Hart- und Weichgestein, festlegen
- f)
-
ebene, hohle, gewölbte und ausgeklinkte Flächen von Hand und mit handgeführten Maschinen herstellen
- g)
-
Oberflächen von Hand und mit handgeführten Maschinen endbearbeiten
- h)
-
bearbeitete Flächen beurteilen und vor Beschädigungen schützen
- i)
-
ein- und mehrhäuptige Steine herstellen
| 14 | |
- j)
-
Platten und Werkstücke, insbesondere durch Sägen, Ausklinken und Bohren, maschinell bearbeiten
- k)
-
Oberflächen mit Maschinen endbearbeiten
- l)
-
gebrauchte Platten und Werkstücke aufarbeiten
| | 4 |
7 | Herstellen von Profilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
- a)
-
Profile unterscheiden und auswählen
- b)
-
Schablonen herstellen und Formen übertragen
- c)
-
Falze, Fasen und runde Profilglieder ausarbeiten
- d)
-
zusammengesetzte Profile ausarbeiten
| 10 | |
| |
- e)
-
um- und totlaufende Profile ausarbeiten
- f)
-
Profile an gebogenen Flächen ausarbeiten
| | 4 |
8 | Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
- a)
-
eingesetzte Flächen nach Vorgaben, insbesondere durch Ausfräsen, herstellen
- b)
-
Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvorgaben auswählen
- c)
-
Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen
| | 3 |
9 | Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
- a)
-
Schriften, Symbole und Ornamente unterscheiden und auswählen
- b)
-
Schriften, Symbole und Ornamente zeichnen und übertragen
- c)
-
vertiefte und erhabene Schriften in unterschiedlichen Techniken herstellen
- d)
-
Schriften und Oberflächen farblich fassen
- e)
-
Schriften und Oberflächen vergolden
- f)
-
Metallschriften anbringen
| 8 | |
- g)
-
Symbole und Ornamente nach Vorgaben entwerfen
- h)
-
Symbole und Ornamente in unterschiedlichen Techniken ausführen
| | 2 |
10 | Herstellen von Bauteilen
aus mineralisch gebundenen Materialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
- a)
-
mineralisch gebundene Materialien unterscheiden und auswählen
- b)
-
Brettschalungen, insbesondere für Fundamente, herstellen und abbauen
- c)
-
Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und einbauen
- d)
-
Bindemittel und Zuschläge zuordnen
- e)
-
Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen
- f)
-
Betone einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
| 4 | |
11 | Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
- a)
-
künstlich hergestellte Steine hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Verarbeitungsarten unterscheiden und auswählen
- b)
-
Maschinen, Werkzeuge, Hilfsstoffe und Bearbeitungsmethoden auswählen
- c)
-
künstlich hergestellte Steine bearbeiten
- d)
-
künstlich hergestellte Steine, insbesondere durch Kleben, verbinden
- e)
-
Oberflächen endbearbeiten
| 4 | |
12 | Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
- a)
-
Steine, Fliesen und Platten unterscheiden, lagern und nach Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen
- c)
-
Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereiten
- d)
-
Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturwerkstein, verlegen und Aussparungen herstellen
- e)
-
Werkstücke und Grabmale versetzen
| 12 | |
| |
- f)
-
Verbindungstechniken festlegen und Verbindungsmittel, insbesondere für Klammer-, Dübel- und Bleiverbindungen, auswählen
- g)
-
Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen herstellen
| | 3 |
13 | Einsetzen von
programmierbaren Maschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13) |
- a)
-
Einsatz von programmierbaren Maschinen für die Herstellung von Produkten beurteilen
- b)
-
Konstruktionen digital erstellen
- c)
-
Materiallisten und Zuschnittpläne generieren
| 4 | |
- d)
-
Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten umwandeln
- e)
-
programmierbare Maschinen einrichten
- f)
-
Programme in Steuerungen einlesen, Werkzeugkorrekturen vornehmen und Programme abfahren
- g)
-
Programmabläufe überwachen und optimieren
- h)
-
Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 4 |
14 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14) |
- a)
-
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- b)
-
durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren
- c)
-
Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
- d)
-
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- e)
-
Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
| 4 | |
- f)
-
Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen
- g)
-
Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- h)
-
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- i)
-
Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen
- j)
-
Produkte für den Versand, insbesondere durch Kennzeichnen, Verpacken und Lagern, vorbereiten
- k)
-
Kundengespräche bei der Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen
- l)
-
Kunden und Kundinnen über Gebrauch, Pflege und Instandsetzungsintervalle der hergestellten Produkte informieren
- m)
-
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
| | 4 |