Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung (StmStbAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

Ausfertigungsdatum: 13.04.2018


§ 9 StmStbAusbV Prüfungsbereich

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein statt.

(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufgaben zu planen,
2.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen, zu erstellen und anzuwenden,
3.
Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,
4.
Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
5.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
6.
Arbeitsplätze einzurichten,
7.
Verfahren zur Oberflächenbearbeitung zu unterscheiden, auszuwählen und anzuwenden,
8.
Schriftentwürfe zu erstellen,
9.
Gestaltungsmerkmale zu unterscheiden,
10.
Profile zu unterscheiden,
11.
Flächen-, Mengen- und Kostenberechnungen durchzuführen,
12.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
13.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zehn Stunden. Davon entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen drei Stunden.