(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
- 
                Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen, 
- 2.
- 
                Vorgaben aus Unterlagen umzusetzen, 
- 3.
- 
                Arbeitsplätze einzurichten, 
- 4.
- 
                Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren, 
- 5.
- 
                programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen, 
- 6.
- 
                Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Werkstücken und Bauteilen anzuwenden, 
- 7.
- 
                Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und 
- 8.
- 
                Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.