Stipendienprogramm-Gesetz (StipG)
Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms

Ausfertigungsdatum: 21.07.2010


§ 8 StipG Beendigung

Das Stipendium endet mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin

1.
die Hochschulausbildung erfolgreich beendet hat; dies ist der Fall, wenn das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts dem Stipendiaten oder der Stipendiatin bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde,
2.
das Studium abgebrochen hat,
3.
die Fachrichtung gewechselt hat oder
4.
exmatrikuliert wird.
Wechselt der Stipendiat oder die Stipendiatin während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, endet das Stipendium mit Ablauf des Semesters, für welches das Stipendium nach § 6 Absatz 3 oder 4 fortgezahlt wird.