Stipendienprogramm-Gesetz (StipG)
Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms

Ausfertigungsdatum: 21.07.2010


§ 3 StipG Auswahlkriterien

Die Stipendien werden nach Begabung und Leistung vergeben. Neben den bisher erbrachten Leistungen und dem bisherigen persönlichen Werdegang sollen auch gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt werden, die sich beispielsweise aus der familiären Herkunft oder einem Migrationshintergrund ergeben.