Steueridentifikationsnummerverordnung (StIdV)
Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern

Ausfertigungsdatum: 28.11.2006


§ 5 StIdV Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens

Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung hat das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen.