Stand: Zuletzt geändert durch Art. 84 G v. 19.4.2006 I 866
Artikel 1 bis 4
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(1) (weggefallen)
(2) § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes findet auch Anwendung im Falle einer Verurteilung wegen Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 des Strafgesetzbuches), wenn dieser Verurteilung eine Tat zugrunde liegt, die vor dem Inkrafttreten des § 129a des Strafgesetzbuches begangen worden ist, und wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet war,
(3) (weggefallen)
(weggefallen)
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft; Artikel 5 und Artikel 6 Abs. 2 treten jedoch erst am 1. Januar 1977 in Kraft.