Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
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Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
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Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.