Ausfertigungsdatum: 15.05.1871
§ 79a StGB Ruhen
Die Verjährung ruht,
- 1.
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solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
- 2.
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solange dem Verurteilten
- a)
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Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
- b)
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Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
- c)
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Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
bewilligt ist,
- 3.
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solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.