(StGB)
Strafgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 15.05.1871


§ 150 StGB Einziehung

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.