(StGB)
Strafgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 15.05.1871


§ 10 StGB Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.