(1) Die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland wird zum Ende des Jahres 2018 beendet.
(2) Dieses Gesetz dient der Finanzierung
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des Absatzes deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess bis zum Jahr 2018,
- b)
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der Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stilllegungen,
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der ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen der Bergbauunternehmen und
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des sozialverträglichen Anpassungsprozesses für ältere Arbeitnehmer des deutschen Steinkohlenbergbaus.
(3) Ansprüche auf Zuschusszahlungen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.