|
I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-24. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheits-Gesundheit am Arbeitsplatz Schutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) |
- a)
-
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
- c)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- d)
-
Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammenstellen
- e)
-
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
| 2*) | |
- f)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
- g)
-
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- h)
-
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
- i)
-
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
| | 2*) |
6 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) |
- a)
-
Skizzen anfertigen und anwenden
- b)
-
Bau- und Werkzeichnungen lesen und anwenden
- c)
-
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
- d)
-
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen sowie lagern, Messungen durchführen, Ergebnisse protokollieren
| 4*) | |
- e)
-
Leistungsverzeichnisse anwenden
- f)
-
Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen
| | 2*) |
7 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) |
- a)
-
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
- c)
-
Vorschriften zum Datenschutz beachten
- d)
-
Daten pflegen und sichern
| 2*) | |
8 | Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) |
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
-
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- c)
-
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- d)
-
Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
- e)
-
Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen, Rohblöcke und Werkstücke transportieren und aufbänken
- f)
-
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie Lehr-, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen
| 3 | |
9 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) |
- a)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen auswählen
- b)
-
Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
| 3 | |
- c)
-
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
- d)
-
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- e)
-
Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen
- f)
-
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
| | 2 |
10 | Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) |
- a)
-
Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuordnen, insbesondere Dichtungs-, Klebe- und Anstrichmittel
- b)
-
Abdichtungsmaßnahmen durchführen, elastische Fugen herstellen
- c)
-
Klebstoffe auswählen und verarbeiten, Verklebungen durchführen
- d)
-
Metalle und Kunststoffe lagern und nach Verwendungszweck auswählen
- e)
-
Metalle und Kunststoffe bearbeiten, insbesondere trennen, umformen, bohren und feilen
- f)
-
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
| 3 | |
11 | Bearbeiten von natürlichen und künstlichen Steinen und Platten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11) |
- a)
-
Rohblöcke für die Verwendung beurteilen, insbesondere natürliches Lager und Fehler
- b)
-
Rohblöcke teilen, insbesondere durch Spalten und Stoßen
- c)
-
Bearbeitungstechniken auswählen, Maße übertragen
- d)
-
Flächen hinsichtlich der Bearbeitung beurteilen
- e)
-
Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von Flächen festlegen, insbesondere in Hart- und Weichgestein
- f)
-
Flächen von Hand und mit handgeführten Maschinen herstellen
- g)
-
Flächen von Hand schleifen und polieren
- h)
-
ein- und mehrhäuptige Steine herstellen
- i)
-
hohle und gewölbte Flächen herstellen
- k)
-
Flächen vor Beschädigungen schützen
| 18 | |
- l)
-
Platten und Werkstücke bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Ausklinken und Bohren
- m)
-
Flächen mit Maschinen schleifen und polieren
| | 6 |
12 | Herstellen von Bauteilen aus mineralisch- und kunst-stoffgebundenen Materialien
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12) |
- a)
-
Brettschalungen herstellen und abbauen, insbesondere für Fundamente
- b)
-
Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und einbauen
- c)
-
Bindemittel und Zuschläge zuordnen
- d)
-
Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen
- e)
-
Betone einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
| 3 | |
13 | Herstellen von Bauteilen aus natürlichen und künstlichen Steinen, Verlegen von Platten und Fliesen, Versetzen von Werkstücken
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) |
- a)
-
Steine, Fliesen und Platten lagern und nach Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen
- c)
-
Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereiten
- d)
-
Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturstein, verlegen, Aussparungen herstellen
| 10 | |
- e)
-
Verbindungstechniken festlegen und Verbindungsmittel auswählen, insbesondere für Klammer-, Dübel- und Bleiverbindungen
- f)
-
Werkstücke/Grabmale versetzen
- g)
-
Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen herstellen
| | 4 |
14 | Herstellen von Profilen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14) |
- a)
-
Profile unterscheiden und festlegen
- b)
-
Schablonen herstellen und Formen übertragen
- c)
-
Falze, Fasen und runde Profilglieder 12 arbeiten
- d)
-
zusammengesetzte Profile arbeiten
| 12 | |
| |
- e)
-
um- und totlaufende Profile arbeiten
- f)
-
Profile an gebogenen Flächen arbeiten
| | 3 |
15 | Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) |
- a)
-
eingesetzte Flächen nach Zeichnungsangaben herstellen, insbesondere durch Ausfräsen
- b)
-
Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvorgaben auswählen
- c)
-
Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen
| | 3 |
16 | Herstellen von Schriften und Symbolen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16) |
- a)
-
Schriften und Symbole auswählen, zeichnen und mit Schablonen übertragen
- b)
-
vertiefte Schriften in unterschiedlichen Techniken herstellen
- c)
-
erhabene Schriften in unterschiedlichen Techniken herstellen
- d)
-
Steinschriften farblich fassen und vergolden
- e)
-
Metallschriften anbringen
| 16 | |
- f)
-
Symbole nach Vorgaben entwerfen und in unterschiedlichen Techniken ausführen
| | 2 |
17 | Durchführen von qualitäts-sichernden Maßnahmen, Kundenorientierung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 17) |
- a)
-
Aufgaben und Ziele von qualitäts-sichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- c)
-
Arbeiten kundenorientiert durchführen
| 2*) | |
- d)
-
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
- e)
-
Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und lagern
- f)
-
Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten
- g)
-
Kunden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern
| | 2*) |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen |
A. Fachrichtung Steinmetzarbeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) |
- a)
-
Bodenplatten nach Gestaltungsmerkmalen in unterschiedlichen Verlegetechniken verlegen
- b)
-
Treppenkonstruktionen unterscheiden und berücksichtigen
- c)
-
Treppenbauteile und Podeste versetzen
- d)
-
Anschlüsse herstellen, Fugen schließen
| 14 |
2 | Versetzen von Bauteilen, Montieren von Fassaden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) |
- a)
-
Gestaltungsmerkmale unterscheiden und anwenden, Versetztechniken für Wandbekleidungen festlegen und anwenden
- b)
-
Untergründe für Verankerungen und Unterkonstruktionen prüfen
- c)
-
Dämmstoffe vorbereiten und einbauen
- d)
-
Verankerungen, Befestigungen und Verbindungen vorbereiten
- e)
-
Bauteile, insbesondere Wandbekleidungen, Pfeiler-, Brüstungs- und Sturzplatten, versetzen
- f)
-
Fassadenelemente montieren, insbesondere aus Naturstein
- g)
-
Fugen ausbilden und schließen
| 12 |
3 | Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) |
- a)
-
Denkmale nach Vorgaben gestalten, insbesondere nach Gestaltungsmerkmalen, Vorschriften und Kundenwünschen
- b)
-
Denkmale in unterschiedlichen Gesteinsarten und Bearbeitungstechniken herstellen
- c)
-
Denkmale und Grabanlagen versetzen
| 16 |
4 | In Stand halten, in Stand setzen und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) |
- a)
-
Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen und dokumentieren
- b)
-
Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservierung auswählen, Reinigungs- und Konservierungs-arbeiten durchführen
- c)
-
Instandsetzungsverfahren festlegen, Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen
- d)
-
Zustand von Bauwerken und Denkmalen feststellen und dokumentieren
- e)
-
erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagern
- f)
-
Bauwerke und Denkmale restaurieren, insbesondere Vierungen und Antragungen unter Beachtung der Konstruktion, des Baustils und der Gestaltungsmerkmale herstellen
- g)
-
Arbeitsschritte dokumentieren
| 10 |
|
B. Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten |
1 | Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) |
- a)
-
Entwürfe entwickeln und in Modelle umsetzen
- b)
-
Reliefs und plastische Schmuck-formen entwerfen, modellieren und abgießen
- c)
-
Negativformen herstellen
- d)
-
mehrteilige Formen herstellen
- e)
-
Modelle herstellen und bearbeiten
| 12 |
2 | Herstellen von Schriften, insbesondere durch Punktieren Reliefs und Skulpturen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) |
- a)
-
Modelle in Stein übertragen,
- b)
-
plastische Körper entwerfen und erstellen
| 15 |
- c)
-
ornamentale Schmuckformen entwerfen und herstellen
- d)
-
Schrifttexte gestalten und ausführen
| 15 |
3 | In Stand setzen und Restaurieren von Bildhauer-arbeiten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) |
- a)
-
Bildhauerarbeiten den Stilepochen zuordnen, Zustand von Bildhauer-arbeiten feststellen und dokumentieren
- b)
-
Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen und dokumentieren
- c)
-
Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservierung auswählen, Reinigungs- und Konservierungs-arbeiten durchführen
- d)
-
Instandsetzungsverfahren festlegen, Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen
- e)
-
erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagern
- f)
-
Abgüsse vom Original herstellen
- g)
-
Bildhauerarbeiten unter Beachtung der Konstruktion und der Stilepoche restaurieren, insbesondere Ergänzungen anfertigen und einfügen
- h)
-
Arbeitsschritte dokumentieren
| 10 |