(SteinAusbV 2003)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

Ausfertigungsdatum: 09.05.2003


Anlage SteinAusbV 2003 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 693-699)


I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im
1.-18. Monat19.-24. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-Gesundheit am Arbeitsplatz Schutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
d)
Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammenstellen
e)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
2*) 
f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
g)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
h)
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
i)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
 2*)
6Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Skizzen anfertigen und anwenden
b)
Bau- und Werkzeichnungen lesen und anwenden
c)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
d)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen sowie lagern, Messungen durchführen, Ergebnisse protokollieren
4*) 
e)
Leistungsverzeichnisse anwenden
f)
Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen
 2*)
7Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
b)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
c)
Vorschriften zum Datenschutz beachten
d)
Daten pflegen und sichern
2*) 
8Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
c)
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
d)
Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
e)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen, Rohblöcke und Werkstücke transportieren und aufbänken
f)
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie Lehr-, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen
3 
9Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen auswählen
b)
Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
3 
c)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
d)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
e)
Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen
f)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
 2
10Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuordnen, insbesondere Dichtungs-, Klebe- und Anstrichmittel
b)
Abdichtungsmaßnahmen durchführen, elastische Fugen herstellen
c)
Klebstoffe auswählen und verarbeiten, Verklebungen durchführen
d)
Metalle und Kunststoffe lagern und nach Verwendungszweck auswählen
e)
Metalle und Kunststoffe bearbeiten, insbesondere trennen, umformen, bohren und feilen
f)
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
3 
11Bearbeiten von natürlichen und künstlichen Steinen und Platten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Rohblöcke für die Verwendung beurteilen, insbesondere natürliches Lager und Fehler
b)
Rohblöcke teilen, insbesondere durch Spalten und Stoßen
c)
Bearbeitungstechniken auswählen, Maße übertragen
d)
Flächen hinsichtlich der Bearbeitung beurteilen
e)
Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von Flächen festlegen, insbesondere in Hart- und Weichgestein
f)
Flächen von Hand und mit handgeführten Maschinen herstellen
g)
Flächen von Hand schleifen und polieren
h)
ein- und mehrhäuptige Steine herstellen
i)
hohle und gewölbte Flächen herstellen
k)
Flächen vor Beschädigungen schützen
18 
l)
Platten und Werkstücke bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Ausklinken und Bohren
m)
Flächen mit Maschinen schleifen und polieren
 6
12Herstellen von Bauteilen aus mineralisch- und kunst-stoffgebundenen Materialien
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Brettschalungen herstellen und abbauen, insbesondere für Fundamente
b)
Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und einbauen
c)
Bindemittel und Zuschläge zuordnen
d)
Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen
e)
Betone einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
3 
13Herstellen von Bauteilen aus natürlichen und künstlichen Steinen, Verlegen von Platten und Fliesen, Versetzen von Werkstücken
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Steine, Fliesen und Platten lagern und nach Verwendungszweck auswählen
b)
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen
c)
Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereiten
d)
Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturstein, verlegen, Aussparungen herstellen
10 
e)
Verbindungstechniken festlegen und Verbindungsmittel auswählen, insbesondere für Klammer-, Dübel- und Bleiverbindungen
f)
Werkstücke/Grabmale versetzen
g)
Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen herstellen
 4
14Herstellen von Profilen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Profile unterscheiden und festlegen
b)
Schablonen herstellen und Formen übertragen
c)
Falze, Fasen und runde Profilglieder 12 arbeiten
d)
zusammengesetzte Profile arbeiten
12 
e)
um- und totlaufende Profile arbeiten
f)
Profile an gebogenen Flächen arbeiten
3
15Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)
a)
eingesetzte Flächen nach Zeichnungsangaben herstellen, insbesondere durch Ausfräsen
b)
Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvorgaben auswählen
c)
Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen
 3
16Herstellen von Schriften und Symbolen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Schriften und Symbole auswählen, zeichnen und mit Schablonen übertragen
b)
vertiefte Schriften in unterschiedlichen Techniken herstellen
c)
erhabene Schriften in unterschiedlichen Techniken herstellen
d)
Steinschriften farblich fassen und vergolden
e)
Metallschriften anbringen
16 
f)
Symbole nach Vorgaben entwerfen und in unterschiedlichen Techniken ausführen
 2
17Durchführen von qualitäts-sichernden Maßnahmen, Kundenorientierung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Aufgaben und Ziele von qualitäts-sichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
c)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
2*) 
d)
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
e)
Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und lagern
f)
Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten
g)
Kunden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern
 2*)
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Steinmetzarbeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
a)
Bodenplatten nach Gestaltungsmerkmalen in unterschiedlichen Verlegetechniken verlegen
b)
Treppenkonstruktionen unterscheiden und berücksichtigen
c)
Treppenbauteile und Podeste versetzen
d)
Anschlüsse herstellen, Fugen schließen
14
2Versetzen von Bauteilen, Montieren von Fassaden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
a)
Gestaltungsmerkmale unterscheiden und anwenden, Versetztechniken für Wandbekleidungen festlegen und anwenden
b)
Untergründe für Verankerungen und Unterkonstruktionen prüfen
c)
Dämmstoffe vorbereiten und einbauen
d)
Verankerungen, Befestigungen und Verbindungen vorbereiten
e)
Bauteile, insbesondere Wandbekleidungen, Pfeiler-, Brüstungs- und Sturzplatten, versetzen
f)
Fassadenelemente montieren, insbesondere aus Naturstein
g)
Fugen ausbilden und schließen
12
3Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)
a)
Denkmale nach Vorgaben gestalten, insbesondere nach Gestaltungsmerkmalen, Vorschriften und Kundenwünschen
b)
Denkmale in unterschiedlichen Gesteinsarten und Bearbeitungstechniken herstellen
c)
Denkmale und Grabanlagen versetzen
16
4In Stand halten, in Stand setzen und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)
a)
Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen und dokumentieren
b)
Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservierung auswählen, Reinigungs- und Konservierungs-arbeiten durchführen
c)
Instandsetzungsverfahren festlegen, Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen
d)
Zustand von Bauwerken und Denkmalen feststellen und dokumentieren
e)
erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagern
f)
Bauwerke und Denkmale restaurieren, insbesondere Vierungen und Antragungen unter Beachtung der Konstruktion, des Baustils und der Gestaltungsmerkmale herstellen
g)
Arbeitsschritte dokumentieren
10
 
B. Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten
1Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
a)
Entwürfe entwickeln und in Modelle umsetzen
b)
Reliefs und plastische Schmuck-formen entwerfen, modellieren und abgießen
c)
Negativformen herstellen
d)
mehrteilige Formen herstellen
e)
Modelle herstellen und bearbeiten
12
2Herstellen von Schriften, insbesondere durch Punktieren Reliefs und Skulpturen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
a)
Modelle in Stein übertragen,
b)
plastische Körper entwerfen und erstellen
15
c)
ornamentale Schmuckformen entwerfen und herstellen
d)
Schrifttexte gestalten und ausführen
15
3In Stand setzen und Restaurieren von Bildhauer-arbeiten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)
a)
Bildhauerarbeiten den Stilepochen zuordnen, Zustand von Bildhauer-arbeiten feststellen und dokumentieren
b)
Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen und dokumentieren
c)
Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservierung auswählen, Reinigungs- und Konservierungs-arbeiten durchführen
d)
Instandsetzungsverfahren festlegen, Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen
e)
erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagern
f)
Abgüsse vom Original herstellen
g)
Bildhauerarbeiten unter Beachtung der Konstruktion und der Stilepoche restaurieren, insbesondere Ergänzungen anfertigen und einfügen
h)
Arbeitsschritte dokumentieren
10