Ausfertigungsdatum: 17.12.1981
(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7.
(2) Die Gebühr beträgt für
1. | laufende Buchführungsarbeiten einschließlich Kontieren der Belege jährlich | 3/10 bis 20/10 |
2. | die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich | 3/20 bis 20/20 |
3. | die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich | 1/20 bis 16/20 |
4. | die laufende Überwachung der Buchführung jährlich | 1/10 bis 6/10 |
(3) Die Gebühr beträgt für
1. | die Abschlußvorarbeiten | 1/10 bis 5/10 |
2. | die Aufstellung eines Abschlusses | 3/10 bis 10/10 |
3. | die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen Abschluß oder aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz | 3/20 bis 10/20 |
4. | die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses | 1/20 bis 10/20 |
5. | die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke | 1/10 bis 8/10 |
6. | den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluß | 1/10 bis 8/10 |
(4) Die Gebühr beträgt für
1. | die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung | 1/10 bis 6/10 |
2. | die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn | 3/10 bis 15/10 |
(5) Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche. Gegenstandswert für die Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der Privatentnahmen. Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 100.000 Euro übersteigende Betrag auf die Hälfte.
(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist
1. | bei einem Jahresumsatz bis zu 1.000 Euro je Hektar | das Einfache, |
2. | bei einem Jahresumsatz über 1.000 Euro je Hektar | das Vielfache, |
das sich aus dem durch 1.000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt, | ||
3. | bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen | die Hälfte, |
4. | bei Flächen mit bewirtschafteten Teichen | die Hälfte, |
5. | bei durch Verpachtung genutzten Flächen | ein Viertel |
(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.