(StBerG)
Steuerberatungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.08.1961


Anlage StBerG (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3434 u. 3435; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)



Gliederung
 
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht
 Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
 Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
 Unterabschnitt 1 Berufung
 Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
 Unterabschnitt 1 Revision
 Unterabschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 112
Vorbemerkung:
(1)
Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2)
Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten damit zu belasten.
(3)
Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
 
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
 
Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
110Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
1.
einer Warnung,
2.
eines Verweises,
3.
einer Geldbuße,
4.
eines befristeten Berufsverbots
240,00 EUR
112Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf480,00 EUR
 
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
120Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 82 Abs. 1 StBerG:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
 
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
 
Unterabschnitt 1
Berufung
210Berufungsverfahren mit Urteil1,5
211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil0,5
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. 
 
Unterabschnitt 2
Beschwerde
220Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen
Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
 Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. 
 
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
 
Unterabschnitt 1
Revision
310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO2,0
311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO1,0
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. 
 
Unterabschnitt 2
Beschwerde
320Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
321Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
 Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. 
 
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR