(StBerG)
Steuerberatungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.08.1961


§ 77 StBerG Vorstand

Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern gewählt. Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer persönliches Mitglied der Kammer ist.