(StBerG)
Steuerberatungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.08.1961


§ 42 StBerG Steuerbevollmächtigter

Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.