(StBerG)
Steuerberatungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.08.1961


§ 3c StBerG Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.