(StBerG)
Steuerberatungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.08.1961


§ 19 StBerG Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt durch

1.
Auflösung des Vereins;
2.
Verzicht auf die Anerkennung;
3.
Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.