(StBerG)
Steuerberatungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.08.1961


§ 11 StBerG Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten

Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten erhoben und auch für Zwecke künftiger Verfahren verarbeitet und genutzt werden; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.