Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Ausfertigungsdatum: 21.07.1977


Anlage 18 StBAPO (zu § 46 Absatz 3) – gehobener Dienst – Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 185)



Der Prüfungsausschuss ............................................

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bei ........................................................................


Frau/Herrn

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Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname


über
Frau Vorsteherin des Finanzamtes/
Herrn Vorsteher des Finanzamtes

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Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst


Sie haben in der mündlichen Laufbahnprüfung eine Durchschnittspunktzahl von .......... erreicht. Ihre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung sind damit im Durchschnitt nicht mit mindestens fünf Punkten bewertet worden. Sie haben deshalb die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Absatz 3 StBAPO), wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist.
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Prüfung einmal wiederholen/können Sie die Prüfung nicht mehr wiederholen.



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Ort, Datum


Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses


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Unterschrift