Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Ausfertigungsdatum: 21.07.1977


Anlage 16 StBAPO (zu § 43 Absatz 4) – gehobener Dienst – Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 182 - 183)



Der Prüfungsausschuss ..............................................

................................................................................

bei ...........................................................................


Frau/Herrn

................................................................................
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname


über
Frau Vorsteherin des Finanzamtes/
Herrn Vorsteher des Finanzamtes

..................................................................................


Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst


Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:

Geprüfte GebietePunktzahl der Leistungen
Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. ................................  geprüft worden.
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl
(mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung, § 6 Absatz 3 Satz 1 StBAPO)
Note (§ 6 Absatz 3 StBAPO)


Textvorschlag A (zu geringe Zulassungspunktzahl):
Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Ihre Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium sind mit den Durchschnittspunktzahlen ......................... und
........................... sowie den Studiennoten ............................. und .............................. bewertet worden. Die Vorsteherin/
Der Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen mit der Punktzahl ......................... und der Note .....................................
bewertet. Nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 StBAPO ergibt sich daraus eine Zulassungspunktzahl von ............................. .
Die von Ihnen erreichte Zulassungspunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungspunktzahl von mindestens 170 (§ 43 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche Prüfung nicht mehr wiederholen.


Textvorschlag B (nicht genug Prüfungsarbeiten mit mindestens 5 Punkten):
Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Sie haben in nur ..................... schriftlichen Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht und nicht wie gefordert in
mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 43 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche Prüfung nicht mehr wiederholen.


Textvorschlag C (zu geringe Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung):
Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Sie haben in der schriftlichen Prüfung nicht die geforderte Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht (§ 43 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche Prüfung nicht mehr wiederholen.



...........................................
Ort, Datum

Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses


...........................................
Unterschrift