Ausfertigungsdatum: 21.07.1977
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 182 - 183)
Der Prüfungsausschuss .............................................. | ||
................................................................................ bei ........................................................................... | ||
Frau/Herrn ................................................................................ | ||
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname | ||
über Frau Vorsteherin des Finanzamtes/ Herrn Vorsteher des Finanzamtes .................................................................................. |
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:
Geprüfte Gebiete | Punktzahl der Leistungen |
---|---|
Abgabenrecht | |
Steuern vom Einkommen und Ertrag | |
Umsatzsteuer | |
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung | |
Besteuerung der Gesellschaften | |
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. ................................ geprüft worden. | |
Summe der Punktzahlen | |
Durchschnittspunktzahl
(mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung, § 6 Absatz 3 Satz 1 StBAPO) | |
Note (§ 6 Absatz 3 StBAPO) |
Textvorschlag A (zu geringe Zulassungspunktzahl): |
Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4 StBAPO). |
Begründung:
Ihre Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium sind mit den Durchschnittspunktzahlen ......................... und ........................... sowie den Studiennoten ............................. und .............................. bewertet worden. Die Vorsteherin/ Der Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen mit der Punktzahl ......................... und der Note ..................................... bewertet. Nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 StBAPO ergibt sich daraus eine Zulassungspunktzahl von ............................. . |
Die von Ihnen erreichte Zulassungspunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungspunktzahl von mindestens 170 (§ 43 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO). |
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche Prüfung nicht mehr wiederholen. |
Textvorschlag B (nicht genug Prüfungsarbeiten mit mindestens 5 Punkten): |
Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4 StBAPO). |
Begründung:
Sie haben in nur ..................... schriftlichen Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 43 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO). |
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche Prüfung nicht mehr wiederholen. |
Textvorschlag C (zu geringe Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung): |
Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4 StBAPO). |
Begründung:
Sie haben in der schriftlichen Prüfung nicht die geforderte Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht (§ 43 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO). |
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche Prüfung nicht mehr wiederholen. |
........................................... Ort, Datum |
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses |
........................................... Unterschrift |