Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Ausfertigungsdatum: 21.07.1977


§ 52 StBAPO Mitwirkung im Hochschulbereich

Die Mitwirkung der Angehörigen der Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 an der Gestaltung des Studiums im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 5 des Hochschulrahmengesetzes ist durch Landesrecht sicherzustellen.