Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Ausfertigungsdatum: 21.07.1977


§ 45 StBAPO Ergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst nach Anlage 13 und für den gehobenen Dienst nach Anlage 14.

(2) Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst ist die Summe aus

1.
der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung,
2.
der sechsfachen Punktzahl der Leistungen in der praktischen Ausbildung,
3.
der 20-fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung und
4.
der achtfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung.
Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst ist die Summe aus
1.
der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium,
2.
der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium,
3.
der fünffachen Punktzahl nach § 5 Absatz 2,
4.
der 14-fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie
5.
der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte die mündliche Prüfung bestanden hat und eine Endpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.

(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest.