Ausfertigungsdatum: 21.07.1977
(1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl der Zwischenprüfung fest. Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Die Endpunktzahl ist die Summe aus
(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
(4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest.