Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Ausfertigungsdatum: 21.07.1977


§ 41 StBAPO Ergebnis der Zwischenprüfung

(1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl der Zwischenprüfung fest. Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Die Endpunktzahl ist die Summe aus

1.
der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (§ 18 Absatz 10 Satz 1 und Anlage 7) und
2.
der 30-fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2).

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sind,
2.
in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist und
3.
die Endpunktzahl mindestens 200 beträgt.

(4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest.