Ausfertigungsdatum: 21.07.1977
(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.
(2) Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwerpunktthemen und Fallstudien; dafür sind insgesamt mindestens 2 200 Stunden anzusetzen (Anlage 10). Wahlfächer können angeboten werden. Die Wahl der Lehrveranstaltungsform (z. B. Vorlesungen, Übungen, Seminare) richtet sich nach den Studienzielen. Übungen sollen als solche ausgewiesen und durchgeführt werden.
(3) Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten. Lehrveranstaltungen zu Schwerpunktthemen sind stets fächerübergreifend zu gestalten.
(4) Für Wahlpflichtveranstaltungen sind mindestens 120 Stunden anzusetzen. Die Wahlpflichtveranstaltungen gliedern sich in zwei Bereiche (Nummern 9.1 und 9.2 der Anlage 10). Die Beamtinnen und Beamten müssen an Wahlpflichtveranstaltungen zu beiden Bereichen mit jeweils 60 Stunden teilnehmen.
(5) Für das Schwerpunktthema sind 30 Stunden im Hauptstudium anzusetzen (Nummer 10 der Anlage 10).
(6) Für die Fallstudien sind mindestens 35 Stunden anzusetzen (Nummer 11 der Anlage 10).
(7) Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Gebiet dieser Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern zu fertigen:
(8) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern zu fertigen:
(9) Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen.
(10) Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten (Anlagen 7 bis 9). Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten nach Absatz 11 gebildet. Beurteilungen und Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
(11) Für die Ermittlung der Studiennote ist