Ausfertigungsdatum: 16.05.1961
(1) Auf den Vorbereitungsdienst und die Einführungszeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes, die vor dem 1. Juli 2002 begonnen haben, sind § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und § 6 Abs. 3 Satz 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) § 5 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung gilt letztmals für bis zu diesem Datum vorgenommene Einstellungen.
(3) § 6 Abs. 6 und 7 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung gilt letztmals für Beamte, die bis zu diesem Datum in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet versetzt worden sind.
(4) § 6 Abs. 8 in der bis zum 1. Juli 2002 geltenden Fassung gilt letztmals für Beamte, die bis zu diesem Datum aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet versetzt worden sind.