Ausfertigungsdatum: 16.05.1961
(1) Als Beamter der Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer
(2) Die Beamten sind in die Aufgaben des höheren Dienstes der Steuerverwaltung einzuführen. Die Einführungszeit beträgt zwölf Monate. Sie besteht aus ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie von insgesamt dreimonatiger Dauer und einer praktischen Einweisung. Bei Nachweis von zusätzlichen, die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 ergänzenden, steuerfachlichen Qualifikationen kann die praktische Einweisung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen angemessen verkürzt werden. Eine Verkürzung der ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 4 mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vorgenommen werden. Während der praktischen Einweisung ist eine Verringerung der Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit möglich; in diesen Fällen kann die praktische Einweisungszeit angemessen verlängert werden. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle stellt den erfolgreichen Abschluß der Einführung fest.
(3) In Fortführung der ergänzenden Studien nehmen die Beamten des höheren Dienstes in den ersten zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluß der Einführung an Lehrveranstaltungen von insgesamt einmonatiger Dauer an der Bundesfinanzakademie teil. Die weitere Fortbildung aller Beamten des höheren Dienstes wird durch regelmäßige Lehrveranstaltungen an der Bundesfinanzakademie gefördert.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über Bewerber besonderer Fachrichtungen und andere Bewerber bleiben unberührt.
(5) (weggefallen)