Statistikregistergesetz (StatRegG)
Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters

Ausfertigungsdatum: 16.06.1998


§ 4 StatRegG

Die Industrie- und Handelskammern übermitteln von den Kammerzugehörigen ihres Bezirks nach § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern folgende Angaben:

1.
Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,
2.
wirtschaftliche Haupttätigkeit und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),
3.
Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Haupttätigkeit gemäß dem Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit in der Gewerbeanmeldung,
4.
Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit,
5.
Ort und Nummer der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister bei Hauptniederlassungen und bei Zweigniederlassungen,
6.
Kennzeichen zur Identifikation (Kammer- und Identnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen,
7.
zusätzlich bei den Hauptniederlassungen: Rechtsform, Nummer des Finanzamts und Steuernummer,
8.
zusätzlich bei den gewerblichen Niederlassungen, Betriebsstätten und Verkaufsstellen: die Angaben der Hauptniederlassung zu den Nummern 1 und 6, zur Rechtsform (Nummer 7) sowie über die Zugehörigkeit zu einem anderen Kammerbezirk.