Statistikregistergesetz (StatRegG)
Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters

Ausfertigungsdatum: 16.06.1998


§ 10 StatRegG

(1) Die Deutsche Bundesbank übermittelt an das Statistische Bundesamt Angaben aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken zum Zwecke der Pflege und Führung des Statistikregisters.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben und Verpflichtungen insbesondere aus unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten auf Anforderung folgende Angaben aus dem Statistikregister:

1.
Angaben gemäß Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2008,
2.
Zahl der Beschäftigten,
3.
Umsatz,
4.
Beziehungen zu anderen Einheiten,
5.
Zugehörigkeit zu einer Organschaft, einschließlich deren Kennnummer im Statistikregister.
Die Angaben werden in der Deutschen Bundesbank nur von Organisationseinheiten gespeichert und genutzt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen Bundesbank getrennt sind.