Homöopathische Arzneimittel sind von der Pflicht zur Einzelregistrierung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 freigestellt, wenn 
        
            - 1.
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                sie im Homöopathischen Arzneibuch monographisch beschrieben und in der Anlage aufgeführt sind, 
- 2.
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                sie den Anforderungen des Homöopathischen Arzneibuches und der Anlage entsprechen, 
- 3.
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                für sie keine Zulassung erteilt ist (Standardregistrierung).