Homöopathische Arzneimittel sind von der Pflicht zur Einzelregistrierung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 freigestellt, wenn
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sie im Homöopathischen Arzneibuch monographisch beschrieben und in der Anlage aufgeführt sind,
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sie den Anforderungen des Homöopathischen Arzneibuches und der Anlage entsprechen,
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für sie keine Zulassung erteilt ist (Standardregistrierung).