(StAGebV)
Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung

Ausfertigungsdatum: 28.03.1974


§ 7 StAGebV Übergangsregelung

Diese Verordnung gilt auch, wenn der maßgebliche Antrag auf eine Amtshandlung vor ihrem Inkrafttreten gestellt worden ist, das Verfahren aber erst später abgeschlossen wird.