(StAGebV)
Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung

Ausfertigungsdatum: 28.03.1974


§ 5 StAGebV Ermäßigung und Befreiung

Für eine Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.