(StAG)
Staatsangehörigkeitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 22.07.1913


§ 7 StAG

Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.