(StAG)
Staatsangehörigkeitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 22.07.1913


§ 41 StAG

Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.